Alles zum Ablauf der Gesellenprüfung im Trockenbau finden Sie hier.
§ 47 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Praktischer Teil: • Ausführung einer praktischen Aufgabe innerhalb von max. 14 Stunden z. B. Herstellung einer Wand oder Deckenputzfläche sowie Stuckarbeiten.
Schriftlicher Teil: Abfrage in verschiedenen Bereichen z. B.:
1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz: • a) Wärmedämmverbundsysteme, • b) Stuckarbeiten, • c) Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, • d) Estriche, • e) Sonderputze, • f) Drahtputzkonstruktionen
2. im Prüfungsbereich Trockenbau: • a) Fertigteilestriche, • b) Trockenbaukonstruktionen
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
Dauer der Schriftlichen Prüfung: • 1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz 180 Minuten, • 2. im Prüfungsbereich Trockenbau 120 Minuten, • 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Der schriftliche Teil kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Der Prüfling kann einen Antrag stellen oder der Prüfungsausschuss gibt es bekannt, falls es für das Ergebnis ausschlaggebend ist.
Bestehen der Prüfung: • Prüfung ist erst dann bestanden wenn jeweils im praktischen sowie im schriftlichen Teil in mind. zwei Prüfungsbereichen die Note ausreichend erbracht worden ist. • Hat man in einem Prüfungsbereich die Note ungenügend so hat man die Prüfung nicht bestanden.
Nicht Bestehen der Prüfung: • Wurde Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt der Prüfling trotzdem die Anforderungen nach §16. • Abschluss Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin wurde erreicht.