Alles was man über die KG wissen muss, erfahren Sie hier.
Die Kommanditgesellschaft gehört zu der Personengesellschaft.
Es haben sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben zu können.
Eine Kommanditgesellschaft hat mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten.
Komplementär: Auch Vollhafter genannt ist persönlich haftender Gesellschafter, hat die selben Rechte und Pflichten wie OHG-Gesellschafter.
Kommanditist: Auch Teilhafter genannt, da die Haftung nur auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Der Teilhalfer hat ein Kontrollrecht § 166, er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher/Papiere zu prüfen. Kommanditist ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditerwerbsgesellschaft. Die §§ 112 + 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung, d. h. es besteht kein Wettbewerbsverbot.
Gegründet wird eine Kommanditgesellschaft durch einen Abschluss eines Gesellschaftvertrags zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten.
Geschäftsführung Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung des Komplementärs nicht wiedersprechen, es sei denn, dass diese Handlung über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.