Am 31.05.2000 wurde in Deutschland im Bundestag beschlossen, die Meisterpflicht fallen zu lassen.
Dem § 1 des Übergangsgesetztes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. lS. 596, 604) wird folgender Absatz 8 angefügt:
„ (8) Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe."